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Rechtsberatung: Kauf per Mailorder

Bei einem Mail-Order-Kauf liegt rechtlich meistens ein sogenannter Gattungs- und zugleich auch ein Versendungskauf vor. Dies hat für Sie als Verbraucher rechtliche Konsequenzen, die zum Teil von den Kaufverträgen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel beim morgentlichen Einkauf in der Bäckerei, abweichen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wie ein Mail-Order-Kauf rechtlich zustandekommt und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen.

Das Zustandekommen des Kaufvertrages:

Der Mail-Order-Kauf kommt, wie jeder andere Vertrag auch, durch Angebot und Annahme zustande. Ein Inserat in der Zeitung stellt rechtlich in der Regel kein Angebot seitens des Verkäufers dar. Sie als Käufer geben ein Angebot durch Ihre Bestellung ab, welches der Verkäufer annehmen kann, aber nicht muß. Aus diesem Grund haben Sie auch keinen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages zu dem im Angebot genannten Verkaufspreis.
Fast immer sind bei den Kaufverträgen oder Auftragsunterlagen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Liefer- oder Verkaufsbedingungen" genannt, beigelegt oder auf der Rückseite abgedruckt. Diese Bedingungen, kurz AGBs genannt, regeln die Rechte und Pflichten des Käufers wie auch des Verkäufers. Mit ihnen werden häufig die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inhaltlich modifiziert oder gar ganz ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die zumeist zugunsten des Verkäufers abgeändert werden. Um Bestandteil des Kaufvertrages zu werden, müssen die AGB's des Verkäufers wirksam mit in den Vertrag einbezogen werden. Die Einbeziehung wird in dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) geregelt, wonach insbesondere erforderlich ist, daß der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Bedingungen hat. Wird dem Kunden diese Möglichkeit nicht gegeben, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Rechte und Pflichten des Verkäufers:

1.1 Der Verkäufer muß keinen Kaufvertrag zu den in der Werbung genannten Bedingungen mit Ihnen abschließen. In der Werbung des Verkäufers befindet sich oft die Klausel " Angebot freibleibend". Durch diese Klausel ist juristisch gesehen das Inserat des Verkäufers als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer zu sehen. Sie haben dadurch grundsätzlich weder einen Anspruch auf Abschluß des Kaufvertrages zu dem im Inserat genannten Kaufpreis noch auf die Lieferung der beworbenen Kaufsache selbst.

1.2
Der Verkäufer hat auch Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht. Dies ist eine rechtliche Besonderheit gegenüber dem alltäglichen Kauf, bei dem Sie den Kaufgegenstand sofort ausgehändigt bekommen. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportgefahr. Sie müssen also den Kaufpreis auch dann bezahlen, wenn die Sache nach Auslieferung an die Transportperson, zum Beispiel an UPS oder die Post, beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht. Sie tragen also die sogenannte Preisgefahr.

1.3
Der Käufer hat bei einem Versendungskauf gesetzlich keine Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Schäden oder Verlust beim Transport der Sache. Er könnte lediglich Abtretung der Ansprüche verlangen, die der Verkäufer gegen den Transporteur hat.

1.4
Der Verkäufer muß eine mangelfreie (fehlerfreie) Kaufsache liefern. Der Kaufgegenstand ist regelmäßig nur der Gattung nach bestimmt, z.B. Festplatte Typ XY. Es liegt daher ein sogenannter Gattungskauf vor. Bei diesem haben Sie einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache mittlerer Art und Güte.

1.5 Als Nebenpflicht des Kaufvertrages muß der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß verpacken und an das Transportunternehmen übergeben. Verletzt er diese Pflicht, so kann er schadenersatzpflichtig sein. Diese Nebenpflichten werden häufig in den AGBs zugunsten des Verkäufers abgeändert.

Rechte und Pflichten des Käufers:

1.1 Aufgrund des Kaufvertrages sind Sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet

1.2
Bei einer verzögerten Lieferung kommt es auf die Einzelumstände an. Ist vertraglich nichts anderes bestimmt worden, steht es dem Verkäufer grundsätzlich frei, innerhalb welcher Frist der Kaufgegenstand ausgeliefert wird. Sollte sich die Lieferfrist ausnahmsweise sehr lange verzögern, müssen Sie, um von diesem Kaufvertrag zurücktreten zu können, den Verkäufer - juristisch gesprochen - "in Verzug setzen".
Tip: So gehen Sie richtig vor: Um den Verkäufer in Verzug zu setzen, ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit genauer Datumsangabe nötig. Sie fordern den Verkäufer auf, innerhalb dieser Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf muß eine Nachfrist gesetzt werden. Mit der Nachfristsetzung drohen Sie zugleich, die Leistung abzulehnen, falls nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird.

1.3
Bei einer falschen Lieferung - also wenn Sie etwas anderes erhalten, als Sie bestellt haben - handelt es sich rechtlich in der Regel um einen Fall der Nichterfüllung. Sie können grundsätzlich Erfüllung verlangen, also Lieferung des bestellten Gegenstandes. Sollte dies nicht mehr möglich sein, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

1.4
Hat der gekaufte Gegenstand nicht die zugesicherten Eigenschaften, können Sie nach dem Gesetz wahlweise entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern, Nachlieferung oder schließlich Schadenersatz verlangen. Zugesichert ist eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes aber erst dann, wenn der Verkäufer erklärt, für das Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. Diese vertragliche Zusicherung ist abzugrenzen von der bloßen unverbindlichen Beschreibung des Kaufgegenstandes.
Tip: Wenn Sie sicher gehen wollen, daß die Kaufsache auch die von Ihnen gewünschten , bestimmten Eigenschaften aufweist, sollten Sie sich unbedingt vor Abschluß des Kaufvertrages vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, daß diese Eigenschaften vorhanden sind und der Verkäufer für das Vorhandensein dieser Eigenschaften die Haftung übernimmt. Sie können auch Ihre Bestellung der Kaufsache unter dem Vorbehalt erklären, daß der Kaufgegenstand bestimmte Eigenschaften aufweisen muß, Sie ansonsten von dem Vertrag zurücktreten.

1.5 Im Falle der Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache stehen Ihnen nach dem Gesetz bei einem Gattungskauf drei Ansprüche nach Ihrer Wahl zu. Sie können den Kaufvertrag rückgängig machen, also jeder erhält seine Leistung zurück (juristischer Fachausdruck: Wandelung), oder den Kaufpreis entsprechend herabsetzen (Minderung) und schließlich sich eine neue Kaufsache nachliefern lassen (Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes anstelle des mangelhaften). Diese Gewährleistungsansprüche werden in den AGBs des Verkäufers oft modifiziert. Zum Beispiel in der Form, daß der Verkäufer zuerst nachbessern kann und nur im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten muß. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Nachbesserung bei einem Kaufvertrag nur, wenn dies zusätzlich vertraglich vereinbart wurde. Vollkommen ausgeschlossen werden dürfen alle drei Ansprüche allerdings nicht.

1.6 Sie können die Gewährleistungsrechte innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Nach diesem Zeitpunkt sind Ihre Ansprüche verjährt. Eine formularmäßige Verkürzung dieser Fristen in den AGBs ist nicht möglich. Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit Ablieferung der Kaufsache. Beachten Sie: Bei offensichtlichen Mängeln ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen unter sechs Monate möglich.
Tip: Reklamieren Sie bei offensichtlichen Mängeln sofort und in Zweifelsfällen schriftlich. Ansonsten droht Ihnen ein Verlust Ihrer Gewährleistung, wenn die AGBs des Verkäufers wirksam eine Anzeigefrist für offensichtliche Mängel beinhaltet. Von der gesetzlichen Verjährung rechtlich zu unterscheiden ist die Garantie. Der Verkäufer übernimmt bei einer Garantie die Haftung dafür, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ein Mangel nicht auftreten wird.

Quelle: PC-SHOPPING  / Rae Gast & Collegen

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